SBF See Spezifische Fragen See · Frage 171 von 213
Wo ist das Ankern verboten?
- a) Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.
- b) Im Fahrwasser, auf Seeschifffahrtsstraßen, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.
- c) Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals und in Vogelschutz- und Naturschutzgebieten sowie generell innerhalb von Nationalparks.
- d) Im Fahrwasser, wenn es durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) bekanntgemacht worden ist. Außerhalb des Fahrwassers auf Abschnitten, die durch die GDWS bekanntgemacht oder durch entsprechende Sichtzeichen bezeichnet sind.
Lösung
Richtige Antwort: a) Im Fahrwasser, an Engstellen und in unübersichtlichen Krümmungen; im Umkreis von 300 m von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen, Kabeltonnen und sonstigen Stellen für militärische und zivile Zwecke; vor Hafeneinfahrten, Schleusen, Anlegestellen und Sielen sowie in den Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals; innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken; 300 m vor und hinter Ankerverbotszeichen.